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Landgericht Frankfurt schränkt Pflichten beim Rückruf von fehlerhaften Produkten ein


15. November 2006 Die deutsche Industrie und die Versicherungen zahlen jährlich Milliarden von Euros für Produktrückrufe. Riesige Summen werden ausgegeben, obwohl die Firmen hierzu gar nicht verpflichtet wären.

Das jetzt rechtkräftig ergangene Urteil (AZ.:2-19 O 429/04) des Landesgerichts (LG) Frankfurt bedeutet einen Meilenstein in dem wirtschaftlich bedeutenden Grundsatzstreit: Ist der Hersteller auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist verpflichtet fehlerhafte Teile oder Produkte kostenlos auszutauschen? Nein, das ist er nicht.

Folgender Fall lag zu Grunde: Ein kleinere Firma lieferte an einen weltweiten operierenden Abnehmer „Federzüge“, die es erlaubten, Röntgengeräte ohne Kraftaufwand in der Horizontalen zu bewegen. In den Federzügen wurde, da diese nach Jahren u.U. reissen konnten, eine Federbruchsicherung eingebaut. 1992 versagte eine von diesen, 1997 zwei weitere. Bei der Untersuchung der Fälle wurde festgestellt, dass diese Sicherung unter gewissen Bedingungen tatsächlich ausfallen kann. Dieses war dem Herstellern und auch dessen Mitbewerbern bis dato unbekannt. Ab 1998 begann man mit der Lieferung der neuen, verbesserten Ausführung. Als sich nun bei den alten Federn 2003 in den USA ein weiterer Schadensfall einstellte und eine Patientin leicht dabei verletzt wurde (klar in den USA) wurde eine weltweite Rückrufaktion gestartet und man nahm eine für die Spitäler kostenlose Umrüstaktion vor, was Millionen kostete.

Der Röntgengerätehersteller seinerseits brachte beim Landgericht gegen den Federzug-Hersteller Klage ein, um die Kosten von diesem zurückerstattet zu erhalten.

Hierbei ergeben sich nun einige recht interessante Aspekte:

Die zivilrechtliche Haftung für fehlerhafte Produkte besteht aus drei Strängen.

Den Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüchen aus den vertraglichen Vereinbarungen

Der Produzentenhaftung nach dem Deliktsrecht und

Dem Produkthaftungsgesetz.

 

In dieser Auseinandersetzung geht es also nur um die Punkte 1. und 3.

Seit der Schuldrechtreform 2002 verjähren vertraglich geregelte Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche nach zwei Jahren, deliktrechtliche Ansprüche nach Kenntnis des Schadens nach drei Jahren. Ist weder der Schaden noch der Schädiger bekannt, verjährt alles erst frühestens nach 10 Jahren. Für Fehler an Produkten, nach dem höchsten Stand der Technik und Wissenschaft hergestellt und in den Verkehr gebracht, haftet der Hersteller nicht. (Siehe hierzu Grundsatzentscheidung des deutschen Gesetzgebers §1 II Nr. ProdhaftG). Er konnte die sich ergebenden Probleme nicht erkennen und damit auch nicht vermeiden.

Basierend auf das Deliktrecht ist der Hersteller allerdings verpflichtet, sein Produkt zu beobachten, um sicher zu stellen, dass von diesem keine Gefahren ausgehen. Ist dies der Fall, so muss er die Verbraucher warnen, neue Bedienungsanleitungen evtl. herausgeben oder eine Rückholaktion starten. Wer kommt nun für die Kosten auf? Ist der Hersteller gezwungen, auch nach Ablauf der Garantiezeit eine Wandlung, also die Rückgabe und Rückerstattung, die vom Kunden verlangt wird, zu akzeptieren?

Das Landgericht Frankfurt spricht hier eine sehr klare Sprache und blockt derartig ausufernde Ansprüche ab. Der Röntgengeräte Hersteller war nicht verpflichtet, die Federbruchsicherungen auf seine Kosten auszutauschen. Aufforderungen das Gerät still zu legen und es kostenpflichtig reparieren zu lassen hätten ausgereicht, damit wäre der Hersteller seiner Beobachtungspflicht bereits nachgekommen gewesen. Die Anerkennung einer Pflicht, diese Reparaturen nach Ablauf der Garantiefrist gratis durchzuführen, verstösst gem. dem Urteil des LG Frankfurt gegen die Wertung des Gewährleistungsrechts. Der Hersteller schuldet keine kostenlose Reparatur, somit kann er auch seinen Zulieferanten dafür nicht in Regress nehmen.

Für uns alle, die wir täglich mit irgendwelchen dubiosen Forderungen konfrontiert werden, ist dieses Urteil ein ganz wichtiger Meilenstein in der Abwehr unberechtigter Ansprüche.

 
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